Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Bitte besuchen Sie diese Seite bald wieder. Vielen Dank für ihr Interesse!1. Allgemeines Lieferungen, Leistungen und Angebote von MARTIN WENDER Fine Art Photographer, Kastanienstraße 3, 56283 Halsenbach (nachfolgend „Fotograf“) an den Auftraggeber erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung - auch ohne ausdrücklich erneute Einbeziehung - auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform


2. Honorar / Zahlungsmodalitäten

Für die Erstellung von Fotografien wird eine Vergütung als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet. Nebenkosten, wie Reisekosten, Spesen, Modelhonorare, Requisite, Styling, Locationmieten, Bildbearbeitung sind vom Auftraggeber zu tragen und werden gesondert durch den Fotografen in Rechnung gestellt. Sämtliche vom Auftraggeber zu entrichtende Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Fotoproduktion Änderungen, so hat er die entstehenden Mehrkosten zu tragen. Wird die für Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen

Das Honorar ist bei der Ablieferung der Bilder bzw. der Bilddaten fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen geliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Zeit- und Kostenaufwand in Rechnung stellen.

Kommt es aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Fotografen liegen, nicht zur Durchführung des Auftrages, ist der Fotograf berechtigt, nachfolgende Beträge in Rechnung zu stellen: 

– Absage durch den Auftraggeber bis zu 30 Arbeitstage vor Abwicklung des Auftrages = 40% des veranschlagten Honorars; 

– Absage durch den Auftraggeber bis zu 14 Arbeitstage vor Abwicklung des Auftrages = 60% des veranschlagten Honorars; 

– Absage durch den Auftraggeber bis zu bis 7 Arbeitstag vor Abwicklung des Auftrages = 80% des veranschlagten Honorars; 

Die Geltendmachung von weiteren Schäden beleibt hiervon unberührt.


 3. Übertragung von Nutzungsrechten

Der Auftraggeber erwirbt an den in Auftrag gegebenen Bildern die einfachen Nutzungsrechte zum vertraglich festgelegten Zweck und Umfang. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich uneingeschränkte oder ausschließliche Nutzungsrechte) bedarf einer gesonderten Vereinbarung. 

Die zu übertragenden Nutzungsrechte, einschließlich aller Retuschen, Composings und anderer Nachbearbeitungen, erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. Bei Fristüberschreitungen behält der Fotograf sich rechtliche Schritte im Sinne des Urheberschutzes vor. Hierdurch können Folgekosten für den Auftraggeber resultieren, insbesondere, wenn er Werke des Fotografen im Zeitraum des Zahlungsverzuges publiziert. 

Besteht keine besondere Vereinbarung, wird das Nutzungsrecht für ein Jahr zur Nutzung in Anzeigen und Prospekten in Deutschland übertragen. 

Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen und ist ohne diese rechtswidrig. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Die Fotografien sind so originalgetreu wie möglich wiederzugeben. Jede Änderung oder Umgestaltung bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen in Schriftform. 

Bei Verwendung seines Werkes hat der Fotograf den Anspruch, als Urheber genannt zu werden. Bei der digitalen Erfassung bzw. digitalen Übermittlung der Bilder muss der Name des Bildautors mit den Bilddaten verknüpft werden. Bestehende Einträge in den Metadaten müssen erhalten bleiben. Der Fotograf ist berechtigt, alle von ihm erstellten Produkte uneingeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen. Die Zweitverwertung von Bildmaterial kann nur vom Fotografen genutzt werden. Jegliche Nutzungen von Bildern des Fotografen durch den Auftraggeber, welche nicht von der Einräumung von Nutzungsrechten seitens des Fotografen gedeckt sind, ist seitens des Auftraggebers nach der jeweils gültigen Fassung der Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zu honorieren.

Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem, für jeden Fall der unberechtigten Verwendung von Bildmaterial des Fotografen zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen des jeweils für die gegenständliche Bildverwendung fälligen Bildhonorars.

Verstößt der Auftraggeber gegen die Verpflichtung zur Nennung des Fotografen, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des jeweils für die gegenständliche Bildverwendung fälligen Bildhonorars.


4. Leistungen des Fotografen

Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen sind vom Fotografen anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglichen Gesamtkosten von mehr als 20% zu erwarten ist. Wird bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein Vertrag mit Dritten abgeschlossen, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und auf Rechnung des Auftragsgebers einzugehen. Erstellte Aufnahmen des Fotografen werde dem Auftraggeber grundsätzlich nicht im Rohdatenformat übergeben. Der Fotograf ist dem Auftraggeber gegenüber nicht dazu verpflichtet, die erstellten Aufnahmen über das zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten hinausgehende Maß zu archivieren oder aufzubewahren. Mit Übergabe der zu erstellenden Aufnahmen geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs vollumfänglich auf den Auftraggeber über.


5. Haftung

Der Fotograf sowie seine Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter haften gegenüber dem Auftraggeber aus der Verletzung von Pflichten, welche keine wesentlichen Vertragspflichten sind, nur bei grob fahrlässigem Handeln oder bei Vorsatz. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit. Der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. 

Der Fotograf verpflichtet sich, bei der Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotografien gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung ausgeschlossen. 

Zur Aufnahme durch den Auftraggeber überlassene Gegenstände werden mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigung zu versichern. 

Der Fotograf übernimmt keine Klärung von Rechten abgebildeter Personen oder Gegenständen, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release- Formular gegenüber dem Auftraggeber vorgelegt. Dem Fotografen werden vom Auftraggeber nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung dieser berechtigt ist und die frei von Rechten Dritter sind.

Der Auftraggeber hat den Bildautor von Ersatzansprüchen Dritter freizuhalten, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. 

Der Auftraggeber erklärt, dass er hinsichtlich dem Fotografen zu Erstellung von Aufnahmen übergebener Gegenstände, Bildern oder Bildbestandteilen, oder selbst mitgebrachter Modelle, die Klärung sämtlicher in Betracht kommender Rechte für den Fotografen übernommen hat und diesen insoweit von Ansprüchen von Dritter Seite freihalten wird. 

Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Auftraggeber. 

Mängelrügen des Auftraggebers müssen schriftlich erfolgen und spätestens sechs Tage nach Übergabe beim Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten Bilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Der Fotograf wird nach eigener Wahl unentgeltlich die Vertragsprodukte oder Teile davon nachbessern oder neu liefern, die aufgrund eines innerhalb der Gewährleistungsfrist liegenden Umstandes, insbesondere wegen Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, mangelnder Ausführung bzw. Herstellung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Mit Übergabe der Bilddaten an den Auftraggeber erlischt für den Fotografen die Aufbewahrungspflicht. Eine Archivierung von Bilddaten durch den Fotografen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.


6. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Erfüllungsort

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Lieferungen ins Ausland. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser ABG berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Burgbernheim. Der Fotograf ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu belangen.